Dennoch bringen die Gesetze den Anwältinnen und Anwälten im Hinblick auf ihre Aufgaben wie auch auf ihre weitestgehende Unabhängigkeit grosses Vertrauen entgegen und gewähren ihnen Vorrechte wie etwa den in Art. 46 Ziff. 3 StGB statuierten freien Verkehr mit den Inhaftierten. Dafür wird erwartet, dass die Anwälte und Anwältinnen ihre Tätigkeit korrekt ausüben und ihre Vorzugsstellung nicht zu verfahrensfremden Zwecken missbrauchen (vgl. BGE 106 Ia 105; zum Ganzen vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 23 ff. zu § 40).