Ausübung des Anwaltsberufes, AnwG] vom 18. Dezember 1984). Diese Ausdrucksweise ist insoweit zutreffend, als Anwältinnen und Anwälte justizielle Funktionen verrichten und so Teil der Rechtspflege sind (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. A., Basel 1997, N 22 zu § 40). Der Anwalt oder die Anwältin ist aber immer Verfechter von Parteiinteressen und somit einseitig für die jeweilige Klientschaft tätig (BGE 106 Ia 105). Dennoch bringen die Gesetze den Anwältinnen und Anwälten im Hinblick auf ihre Aufgaben wie auch auf ihre weitestgehende Unabhängigkeit grosses Vertrauen entgegen und gewähren ihnen Vorrechte wie etwa den in Art.