Die Argumentation des Beschwerdeführers kommt dagegen nicht zur Sprache. bb) Zwar wird der Verteidiger bzw. die Verteidigerin gelegentlich als "Gehilfe des Richters bzw. Diener des Rechts" bezeichnet (vgl. auch § 14 des aargauischen Anwaltsgesetzes [Gesetz über die 2001 Strafvollzug 625