Der Beschwerdeführer führt weiter aus, nach der bundesgerichtlichen Vorgabe seien Kontrollen weitgehend zu vermeiden, da der Anwalt oder die Anwältin als "Diener des Rechts" im weiteren Sinn zur Justizverwaltung gehöre. Vorweg ist hiezu anzumerken, dass dem angesprochenen Bundesgerichtsentscheid (BGE 107 IV 25 ff.) lediglich zu entnehmen ist, dass ein solcher Verzicht bzw. eine solche Beschränkung von Kontrollmassnahmen der Sicherung der Verteidigungsrechte der Gefangenen dienen soll. Die Argumentation des Beschwerdeführers kommt dagegen nicht zur Sprache.