a hievor). Ob im Übrigen eine elektronische Gesichtserfassung oder eine Kontrolle der Schriftstücke tatsächlich rechtswidrig wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet, muss hier nicht beantwortet werden; dies gilt ebenfalls für die lediglich hypothetische Frage, wie weit die Kontrollen hätten gehen dürfen, hätte der Magnetbogen auch nach dem Ausziehen des Hosengurtes und der Schuhe noch reagiert. c) aa) Der Beschwerdeführer führt weiter aus, nach der bundesgerichtlichen Vorgabe seien Kontrollen weitgehend zu vermeiden, da der Anwalt oder die Anwältin als "Diener des Rechts" im weiteren Sinn zur Justizverwaltung gehöre.