Dass sich die angeordneten Kontrollen im Rahmen des Sicherheitsdispositivs einer geschlossenen Strafanstalt im öffentlichen Interesse bewegen, bedarf keiner näheren Ausführungen. Schliesslich erweisen sich die am Beschwerdeführer vorgenommene Sicherheitskontrolle sowie die Durchführung der beanstandeten weitergehenden Kontrollmassnahmen, nachdem der Magnetbogen mehrfach reagiert hatte, als sachlich richtig und verhältnismässig; allfällige Sicherheitsrisiken sind durch entsprechende Vorkehren soweit als möglich auszuschalten (vgl. lit. a hievor).