36 BV). cc) Das Recht auf freien Verkehr der Gefangenen mit ihren Rechtsvertretern bzw. Rechtsvertreterinnen ist dem Grundsatz nach wie hinsichtlich seiner Beschränkungen im unter lit. a hievor näher untersuchten Art. 46 Ziff. 3 StGB sowie in Art. 5 Abs. 4 VStGB 1 geregelt, soweit dies der Natur der Sache nach in einem allgemeinen Erlass möglich und geboten ist. Soweit darin das Handeln im Einzelfall der Anstaltsleitung überlassen wurde, ist es dieser auch anheimgestellt, Einschränkungen in Einzelverfügungen oder in einer allgemeineren, bestimmte Fallgruppen erfassenden Anstaltsordnung vorzusehen.