Ob im konkreten Fall die für die gerechtfertigte Anrufung des verfassungsmässigen Persönlichkeitsschutzes notwendige Eingriffsintensität gegeben ist, muss indessen nicht beantwortet werden. Selbst bei Bejahung der Eingriffsintensität können sich - wie die folgenden Ausführungen zeigen - die angeordneten Kontrollen jedenfalls auf eine gesetzliche Grundlage stützen, liegen im öffentlichen Interesse und erweisen sich zudem als verhältnismässig. Offenkundig ist mit dem Ausziehen des Hosengurtes und der Schuhe auch nicht der unantastbare Kerngehalt des Persönlichkeitsschutzes betroffen (vgl. Art. 36 BV).