Das Grundrecht der persönlichen Freiheit schützt nicht beliebige Freiheiten, sondern nur grundlegende Aspekte der menschlichen Existenz. Es ist deshalb jeweils eine Grenzziehung des Schutzbereichs der persönlichen Freiheit notwendig, wobei die Grenze im Einzelfall angesichts von Art und Intensität der Beeinträchtigung zu suchen ist (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 7 ff.; BGE 119 Ia 474, 120 Ia 145, 149). Ob im konkreten Fall die für die gerechtfertigte Anrufung des verfassungsmässigen Persönlichkeitsschutzes notwendige Eingriffsintensität gegeben ist, muss indessen nicht beantwortet werden.