sche Integrität, sondern darüber hinaus alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung bilden. Das Bundesgericht hat indessen wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass nicht jeder beliebige Eingriff in den persönlichen Bereich eines Menschen die Berufung auf dieses Grundrecht rechtfertigt. Die persönliche Freiheit hat nicht die Funktion einer allgemeinen Handlungsfreiheit, auf die sich die einzelne Person gegenüber jedem staatlichen Akt berufen kann, der sich auf die persönliche Lebensgestaltung auswirkt. Das Grundrecht der persönlichen Freiheit schützt nicht beliebige Freiheiten, sondern nur grundlegende Aspekte der menschlichen Existenz.