Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Jede Person hat überdies Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Die persönliche Freiheit wird in Art. 10 BV wie auch in § 15 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV) statuiert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt das Grundrecht der persönlichen Freiheit als zentrales Freiheitsrecht nicht nur die Bewegungsfreiheit sowie die körperliche und psychi- 2001 Strafvollzug 623