EMRK] und Art. 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt II]), kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass von einer Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von Art. 46 Ziff. 3 StGB, oder von völkerrechtlichen Verträgen keine Rede sein kann. b) aa) Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die Anordnung, Hosengurt und Schuhe auszuziehen, stelle einen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre dar und verletze damit Art. 10 und 13 BV. bb) Art. 13 BV schützt die Privatsphäre. Demnach hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.