dd) Nachdem hier die über das Passieren des Magnetbogens und das Röntgen der Aktentasche hinausgehenden - beanstandeten - Kontrollen (Ausziehen des Hosengurtes und der Schuhe) tatsächlich nur deshalb angeordnet wurden, weil der Magnetbogen mehrfach reagiert hatte, und überdies keine Hinweise dafür vorliegen, dass dadurch die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers bzw. seines Klienten beeinträchtigt worden wären (vgl. auch Art. 31 f. der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999, Art. 6 Ziff. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1974 [EMRK] und Art.