46 Ziff. 3 StGB vereinbar, zumal über das Passieren des Magnetbogens und das Durchleuchten der Aktentasche hinausgehende Kontrollen nur bei gegebenem Anlass (Reaktion des Magnetbogens) vorgenommen werden. Aus der - im Übrigen nicht ausreichend substanziierten - Behauptung des Beschwerdeführers, dass zahlreiche Vollzugs- und Untersuchungsgefängnisse der Schweiz auf Kontrollen jeglicher Art bei Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen verzichten, kann dieser zudem nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gegenteilig ist sogar dem 622 Verwaltungsbehörden 2001