Das Interesse, die Sicherheit und Ordnung des Betriebes einer geschlossenen Vollzugsanstalt wie der Kantonalen Strafanstalt (...) zu gewährleisten, überwiegt klarerweise das Interesse des Rechtsvertreters oder der Rechtsvertreterin am völlig unkontrollierten Zugang zum Mandanten oder zur Mandantin. Auch ein Verteidiger oder eine Verteidigerin kann beispielsweise von Dritten bedroht oder unter Druck gesetzt werden, Gegenstände, welche die Sicherheit des Anstaltsbetriebs gefährden können, an den Sicherheitskontrollen vorbeizuschleusen.