Die hier zu beurteilenden Eingangskontrollen in eine Strafanstalt können unter Sicherheitsgesichtspunkten von vornherein nur einen geringfügigen Eingriff darstellen, der die Verteidigungsrechte des Strafgefangenen aber auch Rechte des Anwalts oder der Anwältin auf freien Verkehr mit der eingewiesenen Person nicht oder nur mittelbar berührt. Das Interesse, die Sicherheit und Ordnung des Betriebes einer geschlossenen Vollzugsanstalt wie der Kantonalen Strafanstalt (...) zu gewährleisten, überwiegt klarerweise das Interesse des Rechtsvertreters oder der Rechtsvertreterin am völlig unkontrollierten Zugang zum Mandanten oder zur Mandantin.