Auch die Überwachung von Gesprächen ist eine erhebliche Behinderung. cc) Die hier zu beurteilenden Eingangskontrollen in eine Strafanstalt können unter Sicherheitsgesichtspunkten von vornherein nur einen geringfügigen Eingriff darstellen, der die Verteidigungsrechte des Strafgefangenen aber auch Rechte des Anwalts oder der Anwältin auf freien Verkehr mit der eingewiesenen Person nicht oder nur mittelbar berührt.