Rechtsprechung bedeutet dieses Recht zum freien Verkehr nun einerseits, dass sonst geltende, quantitative Beschränkungen (etwa hinsichtlich Anzahl und Dauer von Besuchen) in Bezug auf die Verbindung zum Anwalt oder zur Anwältin grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen, und andererseits, dass auf Kontrollen möglichst weitgehend verzichtet wird (vgl. BGE 107 IV 25 ff.). Unzulässig ist es, wenn die Verbindung zwischen Anwalt oder Anwältin und Gefangenen durch Beschränkungen der ersten Art unverhältnismässig eingeschränkt oder zeitweise sogar aufgehoben wird. Auch die Überwachung von Gesprächen ist eine erhebliche Behinderung.