Weiter bestimmt Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (1) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 1) vom 13. November 1973 vorbehältlich für die Schweiz verbindlicher völkerrechtlicher Regelungen, dass die Anstaltsleitung innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen den freien Verkehr mit der eingewiesenen Person gestatten kann. Gemäss bundesgerichtlicher 2001 Strafvollzug 621