StGB bestimmt, dass dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin in einem gerichtlichen oder administrativen Verfahren innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung das Recht zum freien Verkehr mit der eingewiesenen Person zusteht, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Verfahrensgesetze entgegenstehen. Weiter bestimmt Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (1) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 1) vom 13. November 1973 vorbehältlich für die Schweiz verbindlicher völkerrechtlicher Regelungen, dass die Anstaltsleitung innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen den freien Verkehr mit der eingewiesenen Person gestatten kann.