Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 46 Ziff. 3 StGB. Er ist der Ansicht, diese Bestimmung garantiere den ungehinderten Zugang zur Klientschaft und gehe damit den quantitativen Beschränkungen der Anstaltsordnung vor. bb) Art. 46 Ziff. 3 StGB bestimmt, dass dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin in einem gerichtlichen oder administrativen Verfahren innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung das Recht zum freien Verkehr mit der eingewiesenen Person zusteht, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Verfahrensgesetze entgegenstehen.