Zwar trifft es tatsächlich zu, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren kein Feststellungsbegehren bezüglich der Rechtskonformität der angeordneten Kontrollen gestellt hat; vielmehr stellte er den Antrag, die Strafanstalt (...) sei anzuweisen, Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen bei Besuch von Klienten überhaupt nicht zu kontrollieren, eventualiter höchstens den Magnetbogen passieren zu lassen. Damit brachte er aber jedenfalls als behauptete Rechtsfolge bereits zum Ausdruck, die durchgeführten Kontrollen erwiesen sich als nicht rechtskonform.