träge der Parteien gebunden sind (§ 43 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen vgl. Merker, a.a.O., N 12 ff. zu § 39). cc) Unzweifelhaft stützt sich das jetzige Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers auf den von ihm schon zu Beginn des Verfahrens vor der Vorinstanz eingebrachten Sachverhalt, der damit dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt. Zwar trifft es tatsächlich zu, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren kein Feststellungsbegehren bezüglich der Rechtskonformität der angeordneten Kontrollen gestellt hat;