Insoweit können die Anträge quantitativ variieren, ohne dass damit zugleich eine Beschwerdeänderung verbunden ist. Insbesondere prozessökonomische Gründe verbieten zudem eine übertriebene Formalisierung des Beschwerdeverfahrens, zumal die Verwaltungsbehörden auch nicht an die Beschwerdean- 620 Verwaltungsbehörden 2001