Demgegenüber sind quantitative Erweiterungen des Beschwerdebegehrens innerhalb bzw. ohne Veränderung des Streitgegenstandes im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren innerhalb der Beschwerdefrist grundsätzlich zuzulassen; der massgebliche Sachverhalt, auf den sich die Argumentation der beschwerdeführenden Person ohne Beschwerdeänderung abstützen kann, ist der zu Beginn des Beschwerdeverfahrens eingebrachte Sachverhalt, aus dem die in den Beschwerdeanträgen behaupteten Rechtsfolgen abgeleitet werden, sowie der Sachverhalt, der mit dem Streitgegenstand in einem engen Sachzusammenhang steht.