Beschwerdeänderungen sind grundsätzlich unzulässig; sie zeichnen sich dadurch aus, dass entweder gestützt auf den gleichen Sachverhalt etwas qualitativ anderes verlangt wird oder dass zwar an den formulierten Begehren festgehalten wird, die behaupteten Rechtsfolgen aber auf einen anderen, ausserhalb des Streitgegenstandes liegenden Sachverhalt abgestützt werden. Demgegenüber sind quantitative Erweiterungen des Beschwerdebegehrens innerhalb bzw. ohne Veränderung des Streitgegenstandes im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren innerhalb der Beschwerdefrist grundsätzlich zuzulassen;