Die Möglichkeit, eine Gestaltungsverfügung durchzusetzen, besteht nicht. Der Regierungsrat kommt somit zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein grundsätzlicher Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung zusteht. c) aa) Die Vorinstanz wirft ein, infolge Beschwerdeänderung dürfe auf dieses neue Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. bb) Beschwerdeänderung ist die Änderung des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren. Beschwerdeänderungen sind grundsätzlich unzulässig;