genstand des Feststellungsbegehrens ist die Pflicht des Beschwerdeführers, die Kontrollen zu dulden bzw. im erforderlichen Mass daran mitzuwirken, somit ein Rechtsverhältnis. Entgegenstehende öffentliche oder private Interessen sind keine ersichtlich. Auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses kann vorliegend verzichtet werden, könnte diese Frage aufgrund des fehlenden präventiven Rechtsschutzes doch kaum je überprüft werden (vgl. Erw. 1b hievor; vgl. auch BGE 121 I 87 ff., 107 IV 25 ff.). Die Möglichkeit, eine Gestaltungsverfügung durchzusetzen, besteht nicht.