46 Abs. 3 StGB. An der Feststellung der Grundrechtskonformität der angeordneten Kontrollen bzw. an deren Übereinstimmung mit dem Bundesrecht hat der Beschwerdeführer zweifellos ein schutzwürdiges Interesse, wirkt sich die Klärung dieser Fragen doch allenfalls auf weitere Anwaltsbesuche desselben in der Strafanstalt (...) aus. Ge- 2001 Strafvollzug 619