sein, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Besteht die Möglichkeit, alternativ den Erlass einer Gestaltungsverfügung durchzusetzen, muss der Feststellungsanspruch verneint werden (zum Ganzen vgl. Merker, a.a.O., N 27 ff. und N 129 zu § 38). bb) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das Ausziehen des Hosengurtes sowie das Ausziehen der Schuhe und Durchleuchten derselben stelle eine Persönlichkeitsverletzung und eine Herabminderung der Würde des Anwaltsberufes dar, und zwar insbesondere dann, wenn kein konkreter Verdacht auf eine strafbare Handlung bestünde; ausserdem rügt er eine Verletzung von Art. 46 Abs. 3 StGB.