BGE 120 Ib 355, 117 Ib 447 f., 114 V 203). Eine Feststellungsverfügung ist dann zu erlassen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein aktuelles, schützenswertes - rechtliches, tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles - Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses nachweisen kann und keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Bei fehlendem aktuellen Interesse kann eine Rechtmässigkeitsprüfung angezeigt