Dies darf dem Beschwerdeführer indes nicht zum Nachteil gereichen und ändert somit nichts an der Anfechtbarkeit des Nichteintretensentscheids mittels Verwaltungsbeschwerde; auf Grund des Gesagten ist sie aber abzuweisen (zur Anfechtbarkeit vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungs- 618 Verwaltungsbehörden 2001