Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vom 22. September 2000 (S. 2) demnach zutreffend fest, dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die verwaltungsrechtliche Beschwerde nicht gegeben waren; zwar hat sie keinen förmlichen Nichteintretensentscheid gefällt, sondern lediglich in Form eines Antwortschreibens in aufsichtsrechtlicher Hinsicht Stellung genommen. Dies darf dem Beschwerdeführer indes nicht zum Nachteil gereichen und ändert somit nichts an der Anfechtbarkeit des Nichteintretensentscheids mittels Verwaltungsbeschwerde;