ihrer Intensität und Dauer jedenfalls als solche bloss untergeordneter Art. Damit aber erscheint eine direkte Anfechtungsmöglichkeit nicht als unabdingbar; dem Beschwerdeführer musste es daher zumutbar sein, vorerst um den Erlass einer (Feststellungs-)Verfügung bei der hiefür kompetenten Stelle zu ersuchen (vgl. hiezu Erw. 3 hiernach; vgl. auch Brühwiler-Frésey, a.a.O., N 450). cc) Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vom 22. September 2000 (S. 2) demnach zutreffend fest, dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die verwaltungsrechtliche Beschwerde nicht gegeben waren;