Liegt dabei überhaupt ein grundrechtsrelevanter Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Besuchenden vor, erweist sich dieser aus objektiver Sicht als eher geringfügig. Zusätzlich liegt es im Wesentlichen in der Hand der Besuchenden, weitergehende Kontrollen (wie z.B. Ausziehen des Hosengurtes) zu vermeiden, indem etwa bei der Wahl der Kleider und der mitgebrachten Gegenstände darauf geachtet wird, dass der Magnetbogen möglichst ohne Reaktion passiert werden kann. Aber auch allfällige Eingriffe in die Berufsausübung des Beschwerdeführers bzw. in die Verteidigungsrechte seines Klienten (vgl. ebenfalls Erw. 3 hiernach) erweisen sich mit den hier zu erduldenden Eingangskontrollen in