Hier stellen die Kontrollen der Besuchspersonen mittels Magnetbogen (und bei Reaktion desselben auch weitergehende Kontrollen wie etwa das Ausziehen der Schuhe oder des Hosengurtes) taugliche und geeignete Mittel dar, um die innere Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalt zu gewährleisten. Liegt dabei überhaupt ein grundrechtsrelevanter Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Besuchenden vor, erweist sich dieser aus objektiver Sicht als eher geringfügig.