mals Bestrafte, die gemein- oder fluchtgefährlich sind, sowie Verwahrte eingewiesen (vgl. Art. 2 Ziff. 2 und 3 des Konkordats über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwestund Innerschweiz [Strafvollzugskonkordat] vom 4. März 1959). Hier stellen die Kontrollen der Besuchspersonen mittels Magnetbogen (und bei Reaktion desselben auch weitergehende Kontrollen wie etwa das Ausziehen der Schuhe oder des Hosengurtes) taugliche und geeignete Mittel dar, um die innere Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalt zu gewährleisten.