O., S. 124). Damit ist hier entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bereits von einer (verfahrensfreien) Verwaltungsrechtshandlung - und nicht von einer Verwaltungstathandlung oder einem Realakt - auszugehen. Mit den erwähnten Kontrollmassnahmen liegen demnach verfügungsfähige Anordnungen vor; sie könnten an sich Gegenstand einer beschwerdefähigen Verfügung sein, die Beginn, Ende und Umfang der Leistungs- bzw. Duldungspflicht festlegen würde (vgl. Plattner-Steinmann, a.a.O., S. 122).