Lehrperson gegenüber einer Schülerin oder einem Schüler aufführen (vgl. Brühwiler-Frésey, a.a.O., N 452, 446). bb) Auch wenn sich die Eingangskontrolle vorliegend zwar primär und überwiegend in ein einer tatsächlichen Aktion manifestiert, erweist sich diese letztlich doch als reale Komponente eines dieser Handlung zugrundeliegenden Regelungsaktes gegenüber dem Beschwerdeführer, die angeordneten Kontrollmassnahmen zu dulden bzw. sich etwa mittels Ausziehen des Hosengurtes oder der Schuhe aktiv daran zu beteiligen (vgl. Roland Plattner-Steinmann, Tatsächliches Verwaltungshandeln, Zürich 1990, S. 114 f.).