Verfahrensfreie Regelungsakte setzen an der Nahtstelle zwischen normativer und faktischer Wirklichkeit Rechtsfolgen fest, ohne präventiven Rechtsschutz zu gewähren. Als Beispiele lassen sich etwa Verkehrsanordnungen von Polizeibeamten oder Polizeibeamtinnen, sofort mit Erlass wirkenden Demonstrationsverbote, Anordnungen im Rahmen der Sitzungspolizei einer Behörde oder Massnahmen einer 2001 Strafvollzug 615