Darunter werden Tatbestände verstanden, bei welchen Rechtswirkungen losgelöst von einem Verfügungsverfahren eintreten, d.h. wo Akte Rechtsfolgen setzen, ohne die betroffene Person mit den Mitteln des Verfügungsverfahrens vorgängig der Tatbestandsverwirklichung am Regelungsakt beteiligen zu lassen und ihr einen entsprechenden Rechtsschutz zu geben (vgl. Lukas S. Brühwiler-Frésey, Verfügung, Vertrag, Realakt und andere verwaltungsrechtliche Handlungssysteme, Bern 1984, N 440, 442). Verfahrensfreie Regelungsakte setzen an der Nahtstelle zwischen normativer und faktischer Wirklichkeit Rechtsfolgen fest, ohne präventiven Rechtsschutz zu gewähren.