O., N 4 und N 20 zu § 38). Abzugrenzen sind Verfügungen insbesondere von den Realakten: Realakte sind auf einen tatsächlichen Erfolg ausgerichtetes staatliches Handeln; sie begründen in der Regel keine Rechte und Pflichten der Privaten und dienen unmittelbar der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben. Beispiele hiefür bilden etwa die Wasserversorgung, die Kehrichtabfuhr oder der Stassenunterhalt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, N 704). Nebst Verfügungen und Realakten bedient sich die Verwaltung noch weiterer Handlungsformen (vgl. etwa Häfelin/Müller, a.a.O., N 694 ff.).