§§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, Vorbem. zu § 38 N 1 ff. und N 20 zu § 38). Verfügungen und Entscheide sind verbindliche Anordnungen einer Verwaltungsbehörde in Einzelfällen, die Rechte oder Pflichten begründen oder deren Bestand, Nichtbestand oder Umfang feststellen; es wird durch sie ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher, in der Regel erzwingbarer Weise rechtsgestaltend oder feststellend geregelt; unter "Entscheid" wird dabei das im Rechtsmittelverfahren ergangene Erkenntnis über eine angefochtene Verfügung verstanden (vgl. Merker, a.a.O., N 4 und N 20 zu § 38). Abzugrenzen sind Verfügungen insbesondere von den Realakten: