Zu klären ist somit zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht lediglich unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2000 eingegangen ist bzw. - damit eng verbunden - welche (Rechts-)Natur den angeordneten Eingangskontrollen zukommt. b) aa) Mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar sind grundsätzlich Verfügungen und Entscheide (§ 38 Abs. 1 VRPG). Das Vorliegen eines solchen Anfechtungsobjekts bildet Voraussetzung dafür, dass auf eine Verwaltungsbeschwerde eingetreten und diese materiell behandelt werden darf (vgl. Michael Merker, Kommentar zu den 614 Verwaltungsbehörden 2001