Die Nichteinhaltung dieser Bundesnorm sei "mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht anfechtbar". Somit gehe es nicht an, dass die Vorinstanz meine, sie könne diese Frage, welcher Grundrechtscharakter zukomme, lediglich auf dem Wege der Aufsichtsbeschwerde behandeln und abweisen. Zu klären ist somit zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht lediglich unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2000 eingegangen ist bzw. - damit eng verbunden - welche (Rechts-)Natur den angeordneten Eingangskontrollen zukommt.