Im Übrigen sei in der Lehre anerkannt, dass Akte, die grundsätzlich geeignet seien, in die Rechtsstellung der einzelnen Personen einzugreifen, in Verfügungsform ergingen, unabhängig davon, ob sie als Tathandlung oder als normativer Akt in Erscheinung träten. Zudem anerkenne die Vorinstanz selbst, dass das Recht zum freien Verkehr des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin mit der Klientschaft eine Bundesvorschrift gemäss Art. 46 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) sei. Die Nichteinhaltung dieser Bundesnorm sei "mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht anfechtbar".