Gemäss bundesgerichtlicher Praxis bestehe die Möglichkeit, eine Feststellungsverfügung über die Grundrechtskonformität eines umstrittenen Realaktes zu verlangen. Art. 25 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) sähe auf Bundesebene einen entsprechenden Anspruch ausdrücklich vor. Es gäbe keinen Anlass, im Kanton Aargau davon abzuweichen. Im Übrigen sei in der Lehre anerkannt, dass Akte, die grundsätzlich geeignet seien, in die Rechtsstellung der einzelnen Personen einzugreifen, in Verfügungsform ergingen, unabhängig davon, ob sie als Tathandlung oder als normativer Akt in Erscheinung träten.