zum Schluss, dass keine Gründe für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegenüber der Strafanstalt (...) ersichtlich seien; ein formeller Nichteintretensentscheid erging allerdings nicht. Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Besuchspraxis einer Vollzugsanstalt keinen Verfügungscharakter habe und daher nicht mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden könne, erweise sich als falsch. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis bestehe die Möglichkeit, eine Feststellungsverfügung über die Grundrechtskonformität eines umstrittenen Realaktes zu verlangen.