Damit seien die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die verwaltungsrechtliche Beschwerde nicht gegeben. Gemäss § 59a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 könne hingegen jede Person jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen Behörden und Beamte bzw. Beamtinnen von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. In der Folge behandelte die Vorinstanz die förmliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2000 als Aufsichtsbeschwerde; sie kam sodann 2001 Strafvollzug 613