1. a) Die zu beurteilende Beschwerde vom 28. September 2000 richtet sich gegen das Antwortschreiben der Vorinstanz vom 22. September 2000. Diese führt darin aus, die Besuchspraxis einer Vollzugsanstalt als solche habe keinen Verfügungscharakter und könne daher nicht mit einer verwaltungsrechtlichen Beschwerde angefochten werden. Auch ergäbe sich aus der Beschwerdebegründung nicht, inwieweit vorliegend besonders achtbare Rechtsschutzinteressen verletzt sein sollten. Damit seien die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die verwaltungsrechtliche Beschwerde nicht gegeben.